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Nebenjob beim Pizzaservice: Kein Anspruch auf Verzugslohn bei überzogener Arbeitszeit

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Nebenbeschäftigung beim Pizzaservice: Kein Anspruch auf Verzugslohn bei überschrittener Arbeitszeit

Fehlt eine eindeutige Regelung im Arbeitsvertrag, wird bei einem Minijob normalerweise von einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden ausgegangen. Ein Arbeitnehmer, der bereits in einem Vollzeitjob mit 38 Wochenstunden tätig war, verlangte dennoch die Bezahlung nicht geleisteter Stunden in seinem Nebenjob. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschied jedoch anders: Die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden bildet die Obergrenze. Daher besteht kein Anspruch auf zusätzlichen Verzugslohn.

Anspruch auf Verzugslohn: Auseinandersetzung über nicht genutzte Stunden bei einem Minijob

Ein Minijobber, der zusätzlich zu seinem 38-Stunden-Hauptjob als Pizzalieferant arbeitete, forderte Verzugslohn.

Sein Arbeitsvertrag sah keine festen Arbeitszeiten vor, sondern sollte bedarfsgerecht gestaltet werden. Der Kläger stützte sich auf das Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 12 Abs. 1 S. 3 TzBfG), das bei fehlender Regelung eine Wochenarbeitszeit von 20 Stunden festlegt. Da er häufig weniger Stunden arbeitete, forderte er Nachzahlungen für 316,6 „fehlende“ Stunden.

Urteil zum Minijob: Keine Nachzahlung bei Überschreitung der Höchstarbeitszeit

Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Arbeitgeber keine Nachzahlungen leisten muss, da der Minijobber aufgrund der gesetzlichen Höchstarbeitszeit von 48 Stunden (§ 3 ArbZG) nicht in der Lage war, zu arbeiten.

Jedoch enthält das Urteil eine wesentliche Erkenntnis: Mangelt es an einer klaren vertraglichen Regelung, könnte die Annahme einer 20-Stunden-Woche nach dem Teilzeit- und Befristungsgesetz (§ 12 TzBfG) als „fiktive Vereinbarung“ betrachtet werden.

Bedeutendes Urteil: Gefahren für Arbeitgeber bei Minijobs ohne eindeutige Regelungen

Das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg hat erhebliche Auswirkungen auf Arbeitgeber. Viele Unternehmen beschäftigen Minijobber ohne schriftlich festgelegte Arbeitszeiten. Fehlt eine eindeutige Regelung, besteht die Gefahr, dass Minijobber – insbesondere nach einer Kündigung – Verzugslohn für nicht geleistete Stunden verlangen.

Insbesondere in Branchen wie der Gastronomie und dem Einzelhandel, die auf flexible Minijobber angewiesen sind, könnten derartige Klagen ein erhebliches finanzielles Risiko darstellen, das im schlimmsten Fall existenzbedrohend wird.

Arbeitgeber in der Verantwortung: Risiken bei Minijobs ohne eindeutige Arbeitszeitregelung.

Zahlreiche Minijobber sind auf Abruf tätig, oft ohne dass eine schriftliche Vereinbarung zur wöchentlichen Arbeitszeit besteht.

Das aktuelle Urteil des LAG Berlin-Brandenburg verdeutlicht: Wenn eine eindeutige Regelung fehlt, könnten Minijobber nach einer Kündigung Verzugslohn verlangen und Nachzahlungen für nicht geleistete Stunden rückwirkend für die gesamte Dauer ihrer Beschäftigung fordern. Dieses Risiko stellt insbesondere für Unternehmen mit Abrufverträgen ein erhebliches Potenzial für hohe Nachforderungen dar, die im schlimmsten Fall existenzbedrohend sein können.

Präzise Arbeitsverträge: Erkenntnisse aus dem Urteil zu Minijobs

Das Urteil des LAG Berlin-Brandenburg hebt die Wichtigkeit klarer, schriftlicher Regelungen in Arbeitsverträgen hervor – insbesondere im Rahmen von Minijobs. Fehlen eindeutige Festlegungen zur Wochenarbeitszeit, laufen Arbeitgeber Gefahr, kostspieligen Nachforderungen gegenüberzustehen, die im schlimmsten Fall existenzbedrohend sein können. Besonders betroffen sind Branchen wie Gastronomie und Einzelhandel, die auf flexible Abrufverträge angewiesen sind.

Eine schriftliche Festlegung der Arbeitszeit bewahrt vor Konflikten und hohen Nachzahlungen.

Ein vorhergehendes Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG, 10.08.2022 – 5 AZR 154/22) bestätigt ebenfalls: Unklare oder unbillige Weisungen des Arbeitgebers können Annahmeverzug und Zahlungsverpflichtungen zur Folge haben.

<spanIch empfehle Arbeitgebern daher, ihre Verträge gewissenhaft zu prüfen und anzupassen, um rechtliche und finanzielle Risiken zu minimieren.

Proaktive Maßnahmen: Deutliche Arbeitsverträge bewahren vor Verzugslohnforderungen

Als Arbeitgeber sollten Sie jetzt aktiv werden: Es sind klare, schriftliche Regelungen zur Arbeitszeit in Minijob-Verträgen unerlässlich. Prüfen Sie bestehende Verträge und schließen Sie offene Zeitfenster, um das Risiko von Verzugslohnforderungen zu minimieren. Das aktuelle Urteil verdeutlicht, wie realistisch dieses Szenario ist.

Tipp: Sorgen Sie für rechtliche Absicherung, indem Sie die Arbeitszeiten vertraglich klar definieren. So vermeiden Sie kostspielige Konflikte und schützen Ihr Unternehmen vor unnötigen Nachforderungen.

Fehlt eine eindeutige Vereinbarung im Arbeitsvertrag, wird bei einem Minijob in der Regel von einer Wochenarbeitszeit von 20 Stunden ausgegangen. Ein Arbeitnehmer, der bereits in einem Vollzeitjob mit 38 Wochenstunden tätig war, verlangte trotzdem die Vergütung für die nicht gearbeiteten Stunden in seinem Nebenjob. Das Landesarbeitsgericht (LAG) Berlin-Brandenburg entschied jedoch anders: Die gesetzliche Höchstarbeitszeit von 48 Wochenstunden bildet die Obergrenze. Ein Anspruch auf zusätzlichen Verzugslohn besteht daher nicht.

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