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Rechtsanwalt Erbvertrag und Testament erstellen Görlitz

Dienstleistung im Erbrecht

Überlassen Sie das Erbe nicht dem Zufall: Anleitung zur Erstellung eines Testaments

Möchten Sie ein Testament aufsetzen und Ihren Nachlass regeln, um die Erbfolge gezielt zu bestimmen und Steuern zu sparen? In Deutschland wird täglich geerbt, und nicht selten entstehen Familienstreitigkeiten, wenn ein Erblasser verstirbt. Durch die Errichtung eines Testaments (auch als letztwillige Verfügung bekannt) können Sie jedoch Ärger und Streit vermeiden, indem Sie Ihr Erbe nicht dem Zufall überlassen. Fehlt ein Testament, bestimmt das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) die Erbfolge. Mit einem Testament haben Sie hingegen die Möglichkeit, genau festzulegen, wer wie viel erben soll und sogar Verwandte von der Erbschaft auszuschließen, dank der Testierfreiheit. Dabei ist es aber essenziell, dass Ihr Testament rechtswirksam ist, damit Ihr letzter Wille tatsächlich umgesetzt wird.
Es gibt zahlreiche Vorschriften, die beachtet werden müssen, um sicherzustellen, dass Ihr Testament wirksam ist und kein Streit um den Nachlass entsteht. Wir bieten Ihnen Beratungsdienste bei der Errichtung des Testaments an und prüfe, wie Sie steueroptimiert vererben können, damit Ihr Erbe nicht dem Zufall überlassen wird.

So erstellen Sie Ihr Testament rechtsgültig

Um sicherzustellen, dass Ihr Testament rechtswirksam ist, sollten folgende Aspekte beachtet werden:

Testament

  • Ein Testament ist eine letztwillige Verfügung, durch die der Erblasser die Erben bestimmt.

  • Der Erbe (oder bei mehreren die Erbengemeinschaft) übernimmt gemäß dem Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (Universalsukzession) alle Rechtspositionen des Erblassers. Das gesamte Erbe geht auf den Erben über, wobei einzelne Teile individuell vererbt werden können.

  • Folgende Bestimmungen können im Testament getroffen werden:

    • Erbeinsetzung: Auswahl eines Erben.

    • Enterbung: Ausschluss einer nach der gesetzlichen Erbfolge erbberechtigten Person.

    • Vermächtnis: Zuweisung einzelner Teile des Erbes an eine bestimmte Person, wie Geld oder ein Wohnrecht. Diese Person erhält jedoch nur einen Anspruch auf das Vermächtnis und wird nicht automatisch Eigentümer.

    • Auflagen: Verpflichtung eines Erben zu einer bestimmten Handlung oder Unterlassung, beispielsweise zur Grabpflege.

    • Teilungsanordnungen: Aufteilung des Erbes bei einer Erbengemeinschaft.

    • Pflichtteilsentzug oder -beschränkung.

Wirksamkeitserfordernisse

  • Testierfähigkeit: Der Testator muss gemäß Bürgerlichem Gesetzbuch (BGB) mindestens 16 Jahre alt sein und darf nicht geistig beeinträchtigt sein, sodass er seinen letzten Willen nicht äußern kann.

  • Formvorschriften: Ein Testament kann als öffentliches notarielles Testament oder als privates handschriftliches Testament errichtet werden. Außerdem ist ein gemeinschaftliches Testament möglich.

    • Öffentliches notarielles Testament

  • Der Erblasser erklärt einem Notar seinen letzten Willen frei. Der Notar erstellt dann das entsprechende Dokument.

  • Privates handschriftliches Testament

  • Es muss eigenhändig handschriftlich verfasst und am Ende unterschrieben sein. Maschinell getippte und unterschriebene Testamente sind nicht gültig.

  • Datum und Ort der Errichtung sollten angegeben werden, um spätere Änderungen nachvollziehen zu können.

  • Etwaige Ergänzungen müssen ebenfalls unterschrieben werden.

  • Ehegattentestament

  • Ehegatten und gleichgeschlechtliche Lebenspartner können gemeinsam ein Testament errichten.

  • Hierzu verfasst einer der beiden das Testament handschriftlich und beide unterschreiben es.

  • Nach dem Tod eines Ehegatten kann das Testament nicht mehr geändert oder widerrufen werden. Der überlebende Ehegatte kann jedoch frei über das ererbte Vermögen verfügen, beispielsweise Schenkungen vornehmen.

  • Das Berliner Testament ist ein gemeinschaftliches Testament, in dem die Ehepartner sich gegenseitig als Erben einsetzen und die gemeinsamen Kinder als Erben des letztversterbenden Ehegatten bestimmen.

  • Änderungen

    • Ein Testament kann jederzeit geändert, widerrufen oder durch ein neues ersetzt werden.

  • Nichtigkeit

    • Ein Testament ist nichtig, wenn es sittenwidrig ist oder gegen Gesetze verstößt.

  • Gemäß dem Heimgesetz des Bundes und der Länder (HeimG) dürfen Einrichtungen und Mitarbeiter von Heimen nicht durch ein Testament begünstigt werden.

Erbvertrag

  • Ein Erbvertrag ermöglicht es, den künftigen Erben zu binden und Gegenleistungen wie Besuche, Pflegeleistungen oder Grabpflege festzulegen.

  • Er muss notariell beurkundet werden.

Nachlassgericht

  • Das Nachlassgericht ist das örtliche Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthalt des Erblassers (in der Regel der Wohnsitz).

  • Es ist zuständig für:

    • Die Ausstellung des Erbscheins.

    • Die Verwahrung und Eröffnung von Testamenten und Erbverträgen.

    • Die Erklärung der Erbausschlagung.

    • Die Bestellung eines Nachlasspflegers.

    • Die Ernennung und Entlassung eines Testamentsvollstreckers.

Kosten

  • Die Errichtung eines privaten Testaments ist kostenlos.

  • Bei einem öffentlichen Testament fallen Notargebühren und Verwahrungskosten beim Nachlassgericht gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) an.

Welche Kosten und Steuern müssen berücksichtigt werden?

Kosten

  • Die Anfertigung eines privaten Testaments verursacht keine Kosten.

  • Das Aufsetzen eines privaten Testaments ist kostenfrei. Bei der Errichtung eines öffentlichen Testaments fallen jedoch Notargebühren und Verwahrungskosten gemäß dem Gerichts- und Notarkostengesetz (GNotKG) beim Nachlassgericht an.

Steuern

  • Im Falle einer Erbschaft sind sowohl die Erbschaftsteuer als auch die Schenkungssteuer zu beachten.

  • Die Regelungen dazu finden sich im Erbschaftssteuer- und Schenkungssteuergesetz (ErbStG) sowie in der Erbschaftsteuer-Durchführungsverordnung (ErbStDV).

  • Umfang der Steuer

    • Die Steuer bemisst sich nach der Grundlage, die bei der Erbschaft die Erbschaft selbst und bei Schenkungen die Zuwendungen umfasst. 

    • Einige Gegenstände sind ausgenommen, zum Beispiel:

      • Hausrat

      • Zuwendungen unter Lebenden, soweit sie dem Unterhalt oder der Ausbildung dienen

      • Gelegenheitsgeschenke

      • Bebaute Grundstücke an Ehegatten/Lebenspartner/Kinder/Enkel

        • unter der Bedingung, dass das Objekt weitere 10 Jahre bewohnt wird

      • Betriebsvermögen

        • Die Höhe der Befreiung hängt von Größe und Bedingungen ab

  • Des Weiteren existieren Freibeträge, die je nach Verwandtschaftsgrad und Steuerklasse unterschiedlich sind. 

    • Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %

    • Kinder: 400.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %

    • Enkel: 200.000 EUR 1. Steuerklasse, 7-30 %

    • Eltern/Großeltern: 100.000 EUR 1. Steuerklasse, 7-30 %

    • Geschwister/Nichten/Neffen: 20.000 EUR 2. Steuerklasse, 15-43 %

    • Alle übrigen Erben: 20.000 EUR 3. Steuerklasse, 30-50 %

  • Möglichkeiten der Steueroptimierung

    • Berücksichtigung von Schenkungen der letzten 10 Jahre

    •  die Umwandlung von Privatvermögen in Betriebsvermögen

    • Investitionen in niedrig besteuerte Anlageklassen können ebenfalls vorteilhaft sein.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Welche Gebühren und Steuern entstehen?

Wir unterstützen Sie bei der Erstellung Ihres Testaments. Dank unserer langjährigen Praxiserfahrung wissen wir genau, worauf Sie achten müssen, damit Ihr Testament wirksam ist und Sie Ihren Nachlass steueroptimiert an Ihre Erben übertragen können. Als Rechtsanwälte für Erbrecht ermitteln wir auch, welche weiteren Möglichkeiten – wie der Erbvertrag, Vermächtnis oder Auflagen – für Sie sinnvoll sind.
Bei unserer Beratung richten wir uns nach Ihren Wünschen: So bereiten wir etwa einen Entwurf vor, den Sie handschriftlich abschreiben können, oder erstelle ein öffentliches Testament, welches wir dem Nachlassgericht zur Verwahrung zuleiten können. Gerne bespreche wir vorab mit Ihnen die Anwalts- und Gerichtskosten sowie Ihre potenziellen Steuereinsparungen, damit Sie genau wissen, was auf Sie zukommt.
Profitieren Sie von meiner Fachkenntnis im Erbschaftsrecht

Ein Erblasser regelt seinen Nachlass im Erbfall durch eine letztwillige Verfügung. So wird die gesetzliche Erbfolge durch die testamentarische Erbfolge ersetzt. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) kennt sowohl das (gemeinschaftliche) Testament als auch den Erbvertrag. Hierdurch können Teilungen und Erben sowie Auflagen und Vermächtnisse bestimmt werden.

Zusätzlich zum Testament, welches eine einseitige Erklärung darstellt, berücksichtigt das Gesetz auch den Erbvertrag. Hierbei einigen sich der Erblasser und die potenziellen Erben über den Nachlass. Er bietet die Gelegenheit, bereits vor dem Erbfall eine Gegenleistung vom Erben festzulegen. Eine notarielle Beurkundung ist hierbei erforderlich.
Falls Sie kein Testament aufsetzen oder dieses unwirksam ist, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung. Nach dieser Regelung wird das Erbrecht des Ehegatten/Lebenspartners sowie der Nachkommen und anderer Verwandter bestimmt. Auch der Pflichtteil ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) festgelegt.
Beim Erbfall bin ich als Erbe verpflichtet, Erbschaftssteuer zu zahlen, während der Beschenkte im Moment der Schenkung die Schenkungssteuer entrichten muss, sofern das Vermögen die Freibetragsgrenze überschreitet. Die Höhe der Freibeträge und Steuersätze richtet sich nach dem Verwandtschaftsgrad beziehungsweise dem Güterstand.
Der letzte Wille kann auf unterschiedliche Weise festgehalten werden. Beim notariellen Testament erklärt man den letzten Willen dem Notar, der es anschließend schriftlich ausformuliert und von Ihnen unterschreiben lässt. Wer ein privates Testament erstellen möchte, muss dieses eigenhändig handschriftlich verfassen und unterschreiben. Alternativ dazu kann ein Rechtsanwalt einen Entwurf ausarbeiten.
Grundsätzlich unterscheidet man zwischen dem privaten handschriftlichen Testament und dem notariellen öffentlichen Testament. Ein notarielles Testament wird einem Notar erklärt, welcher es anschließend dem Nachlassgericht zur Verwahrung übergibt. Ein privates Testament erstellt man entweder selbst oder gemeinsam mit einem Ehegatten. Zudem gibt es noch Nottestamente.
Während bei notariellen Testamenten der letzte Wille formlos dem Notar erklärt und lediglich unterschrieben werden muss, ist das private Testament eigenhändig handschriftlich zu verfassen und zu unterzeichnen. Bei gemeinschaftlichen Testamenten schreibt eine Person und beide unterschreiben.
Mit Ihrem Ehegatten oder Lebenspartner haben Sie die Möglichkeit, ein gemeinschaftliches Testament zu verfassen. In diesem Fall erstellt Sie einen handschriftlichen Entwurf, auf den Sie sich geeinigt haben, und Sie unterschreiben diesen gemeinsam. Nach dem Tod des erstversterbenden Partners können gegenseitige Verfügungen nicht mehr abgeändert werden.
Das Berliner Testament stellt eine spezielle Form des gemeinschaftlichen Testaments dar, bei dem Ehegatten oder Lebenspartner sich gegenseitig zu Erben bestimmen und einen gemeinsamen Nacherben (wie beispielsweise das Kind) festlegen. Nach dem Tod eines Partners ist eine Änderung des gemeinsamen Testaments nicht mehr möglich.
Das Vermächtnis gewährt dem Begünstigten einen schuldrechtlichen Anspruch gegen den Erben auf die Erbringung des Vermächtnisses aus dem Nachlass. Ein Beispiel hierfür ist ein Wohnrecht für den überlebenden Ehegatten. Bei einer Auflage wird der Erbe zu einer Handlung oder zu einem Unterlassen verpflichtet, zum Beispiel zur Grabpflege.

Rechtsgebiet

Erbrecht2-Mobile

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