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Erbengemeinschaft: Lösungen bei Blockaden und Verkaufsverweigerungen

Fachbeitrag im Erbrecht

Streitigkeiten innerhalb von Erbengemeinschaften: Rechtliche Lösungen bei Blockierungen und Verweigerungen des Verkaufs

In Erbengemeinschaften tritt häufig das Problem auf, dass ein Miterbe blockiert oder den Verkauf von Nachlassobjekten verweigert. Eine Erbengemeinschaft entsteht, wenn durch testamentarische Verfügungen oder die gesetzliche Erbfolge mehrere Personen den Nachlass eines Erblassers erben.

Befindet sich der Nachlass hauptsächlich in Form von Geld und sind die Erbanteile der Miterben klar geregelt, kann der Nachlass relativ unkompliziert verteilt und das Geld ausgezahlt werden.

Komplizierter wird es jedoch, wenn zum Nachlass Immobilien wie Häuser, Eigentumswohnungen oder Grundstücke gehören, die nicht einfach aufgeteilt werden können.

In diesen Situationen muss Einigkeit darüber erzielt werden, wie diese Vermögenswerte gehandhabt werden sollen. Häufig mangelt es jedoch an dieser Einigkeit, und es entstehen Streitigkeiten über die Verteilung des Nachlasses, die sogenannte Erbauseinandersetzung.

Doch was kann unternommen werden, wenn eine Erbauseinandersetzung aufgrund der Blockade eines Miterben oder der Weigerung, eine Immobilie zu verkaufen, nicht möglich ist? Im Folgenden präsentiere ich einige Lösungsansätze, um solche Konflikte in Erbengemeinschaften zu bewältigen:

Wer bestimmt in einer Erbengemeinschaft? – Erläuterung der Rechte und Pflichten

In einer Erbengemeinschaft, die eine vorübergehende Zwangsgemeinschaft darstellt, geht es vorrangig darum, den Nachlass unter den Miterben zu verteilen. Diese Gemeinschaft besteht nur so lange, bis der Nachlass vollständig verteilt ist, es sei denn, der Erblasser hat eine längere Dauer der Gemeinschaft bestimmt.

  • Die Erbengemeinschaft ist nicht rechtsfähig und es gibt keinen einzelnen Miterben, der die Führung übernimmt.

    • Das bedeutet, sie kann als solche keine Verträge abschließen und benötigt für jede Entscheidung die Zustimmung aller Erben. 

    • Das Ziel der Gemeinschaft ist stets, sich aufzulösen, sobald der Nachlass verteilt ist.

  • Eine praktikable Lösung wäre es, einen Vertreter für die Erbengemeinschaft zu benennen, beispielsweise einen Rechtsanwalt für Erbrecht.

    • Dieser Vertreter kann mit entsprechenden Vollmachten ausgestattet werden, um alle notwendigen Rechtshandlungen durchzuführen. Alternativ kann der Erblasser im Vorfeld eine Testamentsvollstreckung anordnen.

    • Der Testamentsvollstrecker besitzt umfassende Verfügungsmacht über den Nachlass und kann die Erbengemeinschaft auch ohne die Zustimmung der Erben auflösen.

    • Dies beschleunigt die Aufteilung des Erbes, insbesondere in zerstrittenen Gemeinschaften, und führt schneller zum gewünschten Ergebnis.

  • Diese Regelung ist besonders sinnvoll, wenn die Erben weit voneinander entfernt leben.

  • Nach dem Gesetz hat die Erbengemeinschaft keinen „Leiter“.

    • Alle Miterben müssen nahezu alle Entscheidungen, wie den Verkauf von Immobilien, die Beauftragung von Renovierungsarbeiten oder den Abschluss von Mietverträgen für vorhandene Mietobjekte, gemeinsam und einstimmig treffen.

    • Fehlt diese Einstimmigkeit, kann dies zu einem Stillstand bei der Erbauseinandersetzung führen und sämtliche Handlungen im Rahmen der Verwaltung des Nachlasses blockieren.

    • Dieser Stillstand kostet alle Erben in der Regel Zeit und Geld.

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Was passiert, wenn ich mich mit der Erbengemeinschaft nicht einig werde?

Kommt es innerhalb einer Erbengemeinschaft zu keiner Einigung, können erhebliche Probleme auftreten. Ein Beispiel hierfür ist der Verkauf eines zum Nachlass gehörenden Hauses, der gemeinschaftlich und einstimmig beschlossen werden muss.

  • Selbst wenn die Mehrheit der Miterben den Verkauf des Hauses befürwortet, genügt dies nicht.

    • Die gesetzliche Regelung in § 2040 Abs. 1 BGB schreibt vor, dass alle Verfügungen über einen Nachlassgegenstand einstimmig erfolgen müssen.

  • Eine Ausnahme von dieser Einstimmigkeit besteht nur im Zusammenhang mit der ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses.

    • Grundsätzlich sind alle Miterben dazu verpflichtet, den Nachlass gemeinschaftlich und ordnungsgemäß zu verwalten.

    • Das Gesetz verlangt, dass die Verwaltung des Nachlasses jederzeit ordnungsgemäß erfolgen muss.

    • Im Rahmen dieser ordnungsgemäßen Verwaltung wird das Prinzip der Einstimmigkeit jedoch gelockert.

  • Jeder einzelne Miterbe kann im Rahmen der ordnungsgemäßen Verwaltung auch alleine tätig werden, wenn dies notwendig ist.

    • Auch wenn keine Einigkeit unter den Miterben besteht, können Maßnahmen, die für die ordnungsgemäße Verwaltung erforderlich sind, von jedem Miterben oder der Mehrheit der Erbengemeinschaft durchgeführt werden.

    • Dies bedeutet, dass wichtige Entscheidungen und notwendige Handlungen nicht zwangsläufig durch Uneinigkeit blockiert werden müssen.

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Kann ich als Erbe den Verkauf des Hauses verhindern?

Ja, ein Erbe hat die Möglichkeit, den Hausverkauf zu verhindern. Für den Verkauf eines Hauses ist innerhalb der Erbengemeinschaft Einstimmigkeit erforderlich, sodass alle Miterben dem Verkauf zustimmen müssen. Verweigert ein Miterbe seine Zustimmung, kommt das Geschäft nicht zustande.

Allerdings gibt es eine Ausnahme:

  • Gehören mehrere Immobilien zum Nachlass des Erblassers, kann der Verkauf einer Immobilie auch als Maßnahme zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses betrachtet werden.

  • In diesem Fall wäre ein Mehrheitsbeschluss der Miterben ausreichend, um den Verkauf durchzuführen, da er zur ordnungsgemäßen Verwaltung zählt.

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Ist es möglich, seinen Anteil an der Erbengemeinschaft zu veräußern?

Ja, ich kann meinen Anteil am Nachlass verkaufen. Ein Verkauf ist sowohl an Dritte als auch an andere Miterben möglich.

  • Obwohl ein Miterbe die Erbauseinandersetzung oder den Verkauf einer Immobilie blockieren kann, hat dies keinen Einfluss auf den Verkauf des eigenen Erbanteils.

  • Der Verkauf des Erbteils ist daher ohne Zustimmung der anderen Miterben möglich.

Besteht für die Erbengemeinschaft ein Vorkaufsrecht?

Wenn ein Miterbe seinen Erbteil an eine dritte Person verkaufen will, haben die übrigen Miterben ein Vorkaufsrecht. Sie sind berechtigt, den Erbteil zu dem Preis zu erwerben, der zwischen dem Miterben und der dritten Person vereinbart wurde.

Bei einer Schenkung gestaltet sich die Lage anders: Verschenkt ein Miterbe seinen Erbteil an eine dritte Person, müssen die anderen Miterben diese Schenkung hinnehmen und haben kein Vorkaufsrecht.

Was ist zu tun, wenn ein Miterbe den Verkauf blockiert und nicht verkaufen möchte?

Wenn nicht alle Miterben dem Verkauf von Immobilien zustimmen, kann der Verkauf nicht durchgeführt werden.

  • Eine Möglichkeit besteht darin, dass die übrigen Miterben den Anteil des blockierenden oder nicht verkaufswilligen Miterben aufkaufen.

    • Der blockierende Miterbe hat auch die Option, selbst die Immobilie zu erwerben und die anderen Miterben auszuzahlen.

    • Dies setzt jedoch voraus, dass eine Einigung möglich ist, Kontakt zum nicht verkaufswilligen Miterben besteht und dieser über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt.

  • Teilungsversteigerung: Eine Lösung ohne Einstimmigkeit

    • Eine Teilungsversteigerung ähnelt einer Zwangsversteigerung, bei der die Immobilie in einem öffentlichen Bieterverfahren versteigert wird, falls sich ein Käufer findet.

    • Für die Teilungsversteigerung ist weder Einstimmigkeit noch ein Mehrheitsbeschluss der Erbengemeinschaft erforderlich.

    • Jeder Miterbe kann die Teilungsversteigerung beim zuständigen Amtsgericht beantragen.

    • In einem öffentlichen Bieterverfahren wird die Immobilie versteigert, wobei der Käufer auch ein Miterbe sein kann.

  • Vor- und Nachteile der Teilungsversteigerung

    • Bei einer Teilungsversteigerung wird die Immobilie im aktuellen Zustand versteigert.

    • Wertsteigernde Sanierungs- oder Modernisierungsmaßnahmen können in der Regel nicht durchgeführt werden, wenn ein Miterbe weiterhin blockiert.

    • Aus diesem Grund kann der Erlös aus einer Teilungsversteigerung deutlich geringer ausfallen als bei einem freihändigen Verkauf der Immobilie.

Erwägen Sie eine Teilungsversteigerung? Ich berate Sie gerne zu diesem und weiteren erbrechtlich relevanten Themen bezüglich der Erbengemeinschaft.

Welche Schritte sind zu unternehmen, wenn ein Miterbe blockiert?

Wenn die Erbengemeinschaft nicht aufgelöst werden kann, weil ein Miterbe sich jedem Vorschlag der Auseinandersetzung verweigert und blockiert, bleibt nach dem deutschen Erbrecht oft nur die Möglichkeit einer Erbauseinandersetzungs- oder Teilungsklage.

  • In einem solchen Verfahren entscheidet das Gericht über die Aufteilung des Nachlasses.

    • Jeder Miterbe hat das Recht, eine gerichtliche Erbauseinandersetzung zu beantragen.

    • Hierfür wird ein Teilungsplan eingereicht, den das Gericht genehmigen oder ablehnen kann.

    • Das Gericht darf dabei keine eigenen Vorschläge einbringen.

  • Risiken und Strategien bei gerichtlicher Auseinandersetzung

    • Die Risiken eines solchen Verfahrens sind erheblich, weshalb diese Klagen selten eingereicht werden, da sie regelmäßig keinen Erfolg haben.

    • Uneinsichtige Erben müssen zur Einigung gezwungen werden, indem sie mit erfolgreichen Feststellungsklagen zu einzelnen Fragen der Erbengemeinschaft konfrontiert werden.

    • Dies verdeutlicht den blockierenden Erben, dass eine Einigung mit den übrigen Erben die vorteilhaftere Lösung darstellt.

  • Wichtige Überlegungen für Erben

    • Erben sollten nicht den Fehler machen, Teile des Nachlasses einvernehmlich aufzuteilen und auszuzahlen, bevor eine endgültige Einigung erzielt wurde.

    • Vorab ausgezahltes Geld könnte von den Erben verwendet werden, um juristische Auseinandersetzungen zu finanzieren.

  • Steuerliche Aspekte und Einigungsdruck

    • Der Druck zur Einigung steigt auch, weil die Erben die Erbschaftssteuer entrichten müssen, selbst wenn noch keine Auszahlung erfolgt ist.

    • Die Erbschaftssteuer muss dann aus dem eigenen Vermögen des Erben gezahlt werden, was zusätzlichen finanziellen Druck erzeugt.

Sie sind Mitglied einer Erbengemeinschaft und ein anderer Erbe macht Schwierigkeiten? Als Rechtsanwalt für Erbrecht helfe ich Ihnen gerne dabei, eine einvernehmliche Lösung zu finden, die Ihren Interessen gerecht wird!

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