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Rechtsanwalt Kündigungsschutzklage Görlitz

Dienstleistung im Arbeitsrecht

Kündigungsschutzklage - Unser Mittel gegen ungerechte Kündigung

Ihnen droht die Kündigung oder Sie wurden bereits entlassen? Sie wurden unter falschem Vorwand gekündigt oder die vom Arbeitgeber angeführten Kündigungsgründe sind falsch? Wenn Sie gekündigt werden, fühlen Sie sich zu Recht ungerecht behandelt: oft sind Kündigungen offensichtlich unwirksam. Die Erfolgschancen, sich als Arbeitnehmer gegen eine Kündigung zu wehren, sind daher hoch.

Ich weiß, wie belastend das Thema sein kann; schließlich hängt an dem Arbeitsverhältnis Ihr Lebensunterhalt. Wenn das Kündigungsschreiben im Briefkasten landet, kann dies schnell nicht nur finanzielle, sondern auch soziale Probleme mit sich bringen. Es ist daher umso wichtiger, einen professionellen Rat zu suchen. Als Rechtsanwälte für Arbeitsrecht weiß ich, wie sich Arbeitnehmer gegen die Kündigung wehren können. Wichtig ist, dass Sie umgehend handeln, denn im Arbeitsrecht gilt eine kurze Kündigungsfrist von 2 Wochen.

Wie Sie sich erfolgreich verteidigen

Damit wir Sie erfolgreich mit einer Kündigungsschutzklage verteidigen können, sind folgende Dinge zu beachten:

Klagefrist

  • Innerhalb von 3 Wochen die Klage erheben.
  • Wird die Klage nicht fristgerecht erhoben, gilt die Kündigung als wirksam.

Arbeitsamt

  • Unabhängig davon, ob Sie klagen oder nicht: Melden Sie sich umgehend beim Arbeitsamt als arbeitssuchend.
  • Versäumen Sie die Frist, verlieren Sie Ihre Ansprüche auf Arbeitslosengeld I.

Behinderten- oder Schwangerschaftsnachweis

  • Reichen Sie Ihren Behinderten- oder Schwangerschaftsnachweis ein, soweit vorhanden und noch nicht während des Arbeitsverhältnisses geschehen.
  • Gegen eine bereits ausgesprochene Kündigung müssen Sie trotzdem klagen.

Betriebsrat (soweit vorhanden)

  • Konsultieren Sie den Betriebsrat.
  • Der Arbeitgeber muss vor jeder Kündigung die Kündigungsgründe dort vorlegen und ihn anhören.
  • Wenn der Betriebsrat Ihrer Kündigung widersprochen hat, erhöht das Ihre Chancen.
  • Notieren Sie möglichst genau Ihre Arbeitsumstände.

Vorsicht bei Absprachen mit dem Arbeitgeber:

  • Achten Sie auf Aufhebungsverträge, Zusagen zur Kündigungsrücknahme und Prozessbeschäftigungsverträge.
  • Aufhebungsverträge können einerseits eine Abfindung beinhalten, andererseits wird dadurch für einige Zeit das Arbeitslosengeld I gesperrt.
  • Versprechen zur Kündigungsrücknahme sind nur schriftlich gültig; mit mündlichen Zusagen versuchen Arbeitgeber, die Arbeitnehmer zum Verstreichen der Kündigungsfrist zu bewegen.
  • Ihr Anspruch auf Gehaltsnachzahlung bei gewonnener Kündigungsschutzklage geht verloren, wenn Sie ungerechtfertigt eine angebotene Prozessbeschäftigung ablehnen.

Arbeitsgericht

  • Ziel ist die Wiederaufnahme des Arbeitsverhältnisses, häufig enden Prozesse aber in einer Abfindung.
  • Besteht aus einem hauptamtlichen Richter.
  • Wenn keine Einigung erzielt wird, dann Kammertermin mit: Richter und 2 Laienrichtern (Arbeitgeber- und Arbeitnehmervertreter).

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Wie wir Ihnen helfen können

Bei einer Kündigung stehen wir an Ihrer Seite, damit Sie das Beste daraus holen können. Mit unserer langjährigen Praxiserfahrung beraten und vertreten wir Sie im Kündigungsschutzprozess: vom Kündigungsschreiben bis zum Arbeitsgericht. Entscheidend ist es, die Umstände der Kündigung aufzuklären. Je nach Erfolgsaussichten ist es wichtig, auf die Fortführung des Beschäftigungsverhältnisses zu pochen oder eine Abfindung zu verhandeln. Unsere Maxime ist eine verträgliche Lösung, die Ihren Rechten und Ansprüchen entspricht.

Wenn Sie unser Mandant sind, übernehmen wir die Korrespondenz mit Ihrem Arbeitgeber, dem Betriebsrat, dem Arbeitsgericht und den Behörden, um Ihnen in dieser schwierigen Phase möglichst viel Stress abzunehmen. Gerne besprechen wir vorab Anwalts- und Gerichtskosten sowie Ihre potenziellen Ansprüche gegen den Arbeitgeber, damit Sie wissen, was auf Sie zukommt.

Im Falle einer erfolgreichen Kündigungsschutzklage hat der Arbeitnehmer Anspruch auf Nachzahlung des zwischenzeitlich nicht gezahlten Gehalts. Der Arbeitgeber bietet dann eine Prozessbeschäftigung für die Dauer des Verfahrens an, um nicht in den Annahmeverzug zu geraten.

Gemäß dem Kündigungsschutzgesetz (KSchG) beträgt die Klagefrist 3 Wochen. Grundsätzlich ist es möglich, auch nach dieser Frist eine Klage zu erheben. Allerdings wird der Kündigungsgrund, selbst wenn er ungerechtfertigt war, als wirksam angesehen, sodass die Kündigungsschutzklage abgewiesen wird.

Während eine außerordentliche Kündigung das Arbeitsverhältnis sofort beendet, muss bei einer ordentlichen Kündigung noch die Kündigungsfrist ablaufen. Sie bedarf keiner Begründung, jedoch muss der Arbeitgeber eine Sozialauswahl vornehmen. Außerordentlich kann nur aus bestimmten Gründen gekündigt werden.
Die Kündigungsfrist einer ordentlichen Kündigung durch den Arbeitgeber basiert auf den Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Diese Frist hängt von der Dauer der Betriebszugehörigkeit ab und variiert zwischen 1 und 7 Monaten. Der Arbeitnehmer hat das Recht, innerhalb eines Monats zu kündigen. Abweichungen können vertraglich oder tarifvertraglich vereinbart werden.
Gemäß dem Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bedarf eine Kündigung der schriftlichen Form. Das bedeutet, dass das Kündigungsschreiben auf Papier vorliegen und handschriftlich unterzeichnet sein muss. Elektronische Formen wie SMS, E-Mail, PDF oder elektronische Signaturen sind ausgeschlossen.
Das Arbeitsgericht ist sachlich zuständig für sämtliche zivilrechtliche Streitigkeiten zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber, wie beispielsweise eine Kündigungsschutzklage. Örtlich ist das Arbeitsgericht des Bezirks zuständig, in dem der Arbeitnehmer normalerweise seine Arbeit verrichtet oder in dem die Betriebsstätte liegt.
Ein Aufhebungsvertrag tritt an die Stelle der Kündigung des Arbeitsverhältnisses. Hierbei müssen weder Kündigungsfristen noch eine Sozialauswahl berücksichtigt werden. Wird jedoch ein Aufhebungsvertrag abgeschlossen, verhängt das Arbeitsamt eine Sperrfrist für den Bezug von Arbeitslosengeld I.
Das Arbeitsverhältnis kann ebenso durch einen Aufhebungsvertrag, auch Auflösungsvertrag genannt, beendet werden. In einem solchen Vertrag können die Parteien beispielsweise eine Abfindung oder Wettbewerbsverbote vereinbaren. Es ist jedoch erforderlich, dass die Schriftform, ähnlich wie bei einem Kündigungsschreiben, eingehalten wird.
Ein Arbeitnehmer hat im Allgemeinen keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Abfindung nach einer Kündigung. Allerdings kann eine Abfindung durch eine Vereinbarung in einem Aufhebungsvertrag geregelt werden.
Das Ziel der Kündigungsschutzklage besteht darin, die Unwirksamkeit der Kündigung feststellen zu lassen. Sollte die Kündigung unwirksam sein, wird das Arbeitsverhältnis fortgeführt. In den meisten Fällen enden Kündigungsschutzprozesse jedoch mit einem Vergleich, der auch die Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses umfasst.

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