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Rechtsanwalt Pflichtteilsansprüche durchsetzen Görlitz

Dienstleistung im Erbrecht

Pflichtteilsanspruch – Ihr rechtlicher Anspruch durchgesetzt

Steht Ihnen ein Pflichtteil zu, den Sie bislang nicht erhalten haben? Müssen Sie sich mit den anderen Erben um jeden Cent streiten? Fühlen Sie sich benachteiligt, weil Ihnen nicht einmal Ihr Pflichtteil zugestanden wird? Falls Ihnen der Pflichtteilsanspruch verweigert wird, wissen wir als Rechtsanwälte: Ihre Empörung ist berechtigt. Der Pflichtteilsanspruch beläuft sich auf 50% des gesetzlichen Erbschaftsanspruchs. Daher ist es besonders wichtig, dass Sie Ihren Anspruch geltend machen. Wir wissen genau, wie Sie Ihren Pflichtteil einfordern und Ihr Recht durchsetzen können.

So können Sie Ihren Pflichtteil beanspruchen

Um Ihren Pflichtteil erfolgreich durchzusetzen, sollten Sie die folgenden Punkte beachten:

  • Geltendmachung:

    • Im Gegensatz zur Erbschaft steht Ihnen der Pflichtteil nicht automatisch zu.

    • Um Ihren Pflichtteil zu erhalten, müssen Sie oder wir als Ihr Rechtsanwälte aktiv tätig werden und gegebenenfalls gerichtliche Schritte einleiten.

Folgende Ansprüche und Möglichkeiten stehen Ihnen als Pflichtteilsberechtigtem zur Verfügung:

  • Sie haben einen Anspruch auf einen Pflichtteil in Höhe von 50% des gesetzlichen Erbanspruchs.

    • Pflichtteilsberechtigt sind Ihre eigenen, unehelichen oder adoptierten Abkömmlinge, Ehegatten sowie Eltern.

    • Eine vollständige oder teilweise Enterbung durch Testament oder Erbvertrag ist nicht möglich.

    • Keine Erbausschlagung

    • Ihr Pflichtteilsanspruch kann nicht entzogen werden, es sei denn, Sie haben gegenüber dem Erblasser schwerwiegend fehlverhalten (z.B. versucht, ihn umzubringen) oder Ihre Unterhaltspflicht verletzt.

    • Keine Verjährung (3 Jahre ab Kenntnis vom Erbfall, 30 Jahre bei Unkenntnis)

  • Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend machen.

    • Sie können einen höheren Pflichtteil beanspruchen, wenn das Erbe durch Schenkungen an nahe Verwandte in den letzten 10 Jahren gemindert wurde, die ein Wohnrecht erhalten haben.

  • Auskunftsanspruch:

    • Sie haben einen Auskunftsanspruch gegenüber dem Erben über den Umfang der Erbschaft.

  • Anfechtung:

    • Wenn das Testament oder der Erbvertrag anfechtbar ist, kann Ihre Enterbung unwirksam sein und Sie erhalten die volle gesetzliche Erbschaft.

  • Zuständiges Gericht:

    • Das zuständige Gericht für die Durchsetzung Ihres Pflichtteilsanspruchs ist in der Regel das Landgericht (falls der Streitwert unter 5.000 EUR liegt, das Amtsgericht).

    • Das Gericht, das für Ihren Fall zuständig ist, ist entweder der Gerichtsbezirk, in dem der Erbe lebt oder in dem der Erblasser gelebt hat.

  • Anwaltszwang:

    • Ab der Instanz vor dem Landgericht müssen Sie sich anwaltlich vertreten lassen.

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

So helfen wir Ihnen

Wir setzen Ihren Pflichtteilsanspruch durch. Mit unserer langjährigen Praxiserfahrung berate und vertreten wir Sie von der Geltendmachung bis zum Gerichtsprozess. Dabei verlangen wir von den Erben Auskunft über den Umfang der Erbschaft und mache diesen geltend. Gemeinsam mit Ihnen überlegen wir, ob sich die Anfechtung des Testaments oder des Erbvertrages lohnt, und suche eine Einigung mit der Gegenseite. Unsere Maxime ist eine verträgliche Lösung, die Ihren Rechten und Ansprüchen entspricht. Sobald Sie unser Mandant sind, übernehmen wir die Korrespondenz mit den Erben und den Gerichten, insbesondere dem Nachlassgericht. Gerne besprechen wir vorab die Anwalts- und Gerichtskosten sowie Ihre potenziellen Pflichtteilsansprüche bzw. Pflichtteilsergänzungsansprüche. So wissen Sie, was auf Sie zukommt.

Oft gestellte Fragen (FAQ)

Jeder Abkömmling (einschließlich unehelicher und adoptierter Kinder), sowie Ehegatten und Eltern (sofern keine Abkömmlinge leben) sind pflichtteilsberechtigt. Sie haben auch dann einen Anspruch, wenn sie durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterbt wurden, solange sie sich gegenüber dem Erblasser nichts zu Schulden haben kommen lassen.
In sachlicher Hinsicht ist das Landgericht zuständig (bei einem Streitwert unter 5.000 EUR das Amtsgericht). Örtlich zuständig ist das Gericht am Wohnort des Erblassers zum Zeitpunkt seines Todes oder am Wohnsitz des Erben.
Der Pflichtteilsanspruch beträgt die Hälfte des gesetzlich bestimmten Erbteils und muss in Form von Geld erfüllt werden. Ein alleinerbender Abkömmling würde demnach 50 % anstelle von 100 % bekommen. Der Pflichtteilsanspruch des Ehepartners hängt vom jeweiligen Güterstand (Zugewinngemeinschaft, Gütertrennung etc.) und der Anzahl der Abkömmlinge ab.

Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) gewährt dem Erblasser die Freiheit, sein Testament nach eigenem Willen zu gestalten. Er hat somit die Möglichkeit, einen oder mehrere Erben selbst zu bestimmen oder einen gesetzlichen Erben von der Erbschaft auszuschließen (sog. Gewillkürte Erbfolge). Dies kann durch ein Testament oder einen Erbvertrag festgelegt werden.

Der Pflichtteilsberechtigte hat seinen Pflichtteilsanspruch gegenüber dem Erben einzufordern.
Die Frage, wer Erbe ist, richtet sich zunächst nach der gewillkürten Erbfolge, also der vom Erblasser bestimmten Erbfolge. Falls kein Erbe durch ein Testament oder einen Erbvertrag bestimmt wurde, greift die gesetzliche Erbfolge. Davon ausgeschlossen ist jedoch, wer enterbt wurde.
Wurde jemand durch ein Testament oder einen Erbvertrag enterbt, kann die Anfechtung erklärt werden. Anfechtungsberechtigt ist jede Person, die von der Ungültigkeit des Testaments oder Erbvertrags profitieren würde: also etwa Enterbte oder pflichtteilsberechtigte Erben, die durch die Erbschaft unzureichend bedacht wurden.
Der Pflichtteilsberechtigte kann unter bestimmten Umständen seinen Anspruch auf den Pflichtteil verlieren. Zu diesen Umständen zählen beispielsweise ein versuchter Mord am Erblasser oder einem Angehörigen, eine Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr oder die Verletzung von Unterhaltspflichten, die es dem Erben unzumutbar machen, den Pflichtteilsberechtigten am Nachlass zu beteiligen.
Als Erbe sind Sie verpflichtet, dem Pflichtteilsberechtigten Auskunft über den Nachlass zu erteilen. Dabei müssen sämtliche Informationen über das Vermögen des Erblassers, Vermögenswerte, Schenkungen, Vertragsverhältnisse und dergleichen offengelegt werden. Der Umfang der Auskunft ist so zu gestalten, dass der Pflichtteilsberechtigte die Vermögenslage vollständig nachvollziehen kann.
Die Erlangung des Pflichtteils erfolgt nicht automatisch wie bei der Erbschaft. Als Pflichtteilsberechtigter sind Sie verpflichtet, diesen beim Erben einzufordern. Sollte sich der Erbe weigern, müssen Sie Ihre Ansprüche gerichtlich durchsetzen. Um Ihre Ansprüche geltend zu machen, haben Sie eine Frist von drei Jahren ab dem Zeitpunkt, an dem Sie vom Erbfall erfahren haben, oder 30 Jahre, wenn Ihnen der Erbfall unbekannt war.

Rechtsgebiet

Erbrecht2-Mobile

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