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Rechtsanwalt Vorweggenommene Erbfolge Görlitz

Dienstleistung im Erbrecht

Vorwegnahme der Erbfolge: Erbschaftssteuer sparen und Erbstreitigkeiten vermeiden

Wollen Sie Erbschaftssteuer sparen? Möchten Sie den Pflichtteil verringern oder Erbstreitigkeiten vermeiden? Für das Alter möchten Sie sich Pflegeleistungen, Nießbrauch- und Wohnrechte sichern?

Bei der vorweggenommenen Erbfolge übertragen Sie bereits zu Lebzeiten einen Teil Ihres Vermögens an Ihre Erben. Dabei profitieren sowohl Sie als auch Ihre Erben von vielen Vorteilen: Sie können Erbschaftssteuer sparen und Ihre Pflege im Alter absichern. Eine gute Vorbereitung kann zudem einen drohenden Erbschaftsstreit vermeiden. Das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) bietet Ihnen viele Optionen. Je früher Sie handeln, desto besser können Sie Ihre Erbschaft gestalten. Es ist wichtig, dass Sie dies gut überlegen, denn die Freibeträge bei Schenkungen haben lange Laufzeiten und hohe Formanforderungen im Erbrecht erschweren zusätzlich das Erben.

Da es nach dem Erbfall zu spät ist, ist es entscheidend, dass Sie frühzeitig gut beraten sind. Als Ihr Rechtsanwälte für Erbrecht beraten und begleiten wir Sie bei der Vorwegnahme der Erbschaft. So haben Sie volle Kontrolle bei der Erbfolge.

Wie wir Ihnen helfen können

Bei Ihrer vorweggenommenen Erbfolge sollten Sie Folgendes beachten: 

  • Vorteile der Vorwegnahme

    • Steuern sparen

      • Innerhalb eines Zeitraums von zehn Jahren können bestimmte Freibeträge an Verwandte und Ehegatten verschenkt werden, um somit im Erbfall Erbschaftsteuer und bei Schenkungen des Erblassers an den Erben zu Lebzeiten Schenkungssteuer zu vermeiden

        • Es gelten folgende Freibeträge/Steuerklasse/Steuersatz 

          • Ehegatten/Lebenspartner: 500.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %

          • Kinder: 400.000 EUR, 1. Steuerklasse, 7-30 %

          • Enkel: 200.000 EUR 1. Steuerklasse, 7-30 %

          • Eltern/Großeltern: 100.000 EUR 1. Steuerklasse, 7-30 %

          • Geschwister/Nichten/Neffen: 20.000 EUR 2. Steuerklasse, 15-43 %

          • Alle übrigen Erben: 20.000 EUR 3. Steuerklasse, 30-50 %

      • Darüber hinaus kann Privatvermögen in Betriebsvermögen umgewandelt werden und später als Gehalt ausgezahlt werden

      • Auch Investitionen in niedrig besteuerte Anlageklassen sind möglich

    • Erbschaftsstreit vermeiden

      • Durch eine frühzeitige Regelung von Erbschaftsangelegenheiten können Unklarheiten beseitigt und Probleme gelöst werden, was wiederum dazu beiträgt, Konflikte unter den Erben zu vermeiden. Eine neutrale Vermittlung durch einen Rechtsanwalt kann dabei unterstützend wirken, falls es bei der Regelung zu Meinungsverschiedenheiten kommen sollte.

    • Pflichtteil verringern

      • Durch eine Schenkung lässt sich die Erbmasse reduzieren, was wiederum dazu führt, dass der Pflichtteil entsprechend geringer ausfällt. Dies bedeutet, dass es möglich ist, einen Erben auf indirekte Weise zu enterben.

  • Varianten der Vorwegnahme

    • Schenkung und Erbverzicht

      • Mithilfe eines Vertrags mit dem künftigen Erblasser kann der Erbe auf die Erbschaft (einschließlich des Pflichtteils) gegen eine optional vereinbarte Abfindung verzichten. Dabei muss der Erblasser die Erklärung persönlich abgeben, während sich der Erbe durch einen Vertreter vertreten lassen kann. Der Verzicht kann zugunsten einer anderen Person erfolgen und der Erbverzichtsvertrag muss notariell beurkundet werden. Ein einseitiger Widerruf ist bis zur Beurkundung möglich, jedoch danach nur einvernehmlich mit dem Vertragspartner und durch notarielle Beurkundung aufhebbar oder abänderbar. Eine Anfechtung ist in jedem Fall möglich.

    • Schenkung mit Anrechnung auf den Pflichtteil

      • Es kann von Vorteil sein, wenn ein Erbe bereits im Voraus einen Teil des Erbes unabhängig von den anderen Miterben erhalten soll. Hierfür können der Beschenkte und der künftige Erblasser einen Erbverzichtsvertrag vereinbaren. Damit die Schenkung nicht den Pflichtteil des Beschenkten oder anderer Erben mindert, muss der Erblasser die Anrechnung auf den Nachlass ausdrücklich anordnen.

    • Schenkung mit Anrechnung auf den Erbteil

      • Sofern der Beschenkte keinen Erbverzichtsvertrag abgeschlossen hat, kann der Erblasser die Schenkung auf das Erbe anrechnen. Dies kann dazu führen, dass der Beschenkte den Miterben einen Ausgleich zahlen muss.

  • Wichtige Vertragsregelungen zur Absicherung

    • Um hinreichend abgesichert zu sein, empfiehlt es sich, bei einer vorweggenommenen Erbfolge eine Gegenleistung zu vereinbaren.

    • Als klassische Gegenleistungen kommen in Betracht:

      • Ein Nießbrauchrecht und Wohnrechtsvorbehalt bei Grundstücken und Immobilien

      • Eine lebenslange Rentenzahlung, oder Abfindungs- und Ausgleichszahlung

      • Eine Pflegeverpflichtung

    • Je nach Art der Gegenleistung, die bei einer Vorwegnahme der Erbfolge vereinbart wird, sind spezielle Formbedingungen erforderlich, wie beispielsweise eine notarielle Beurkundung.

    • Durch eine Erbteilsanrechnungsklausel wird gewährleistet, dass bereits verschenktes Vermögen bei der Aufteilung des Erbes angerechnet wird. Dadurch wird im Falle von mehreren Miterben eine gleiche Verteilung ermöglicht. 

    • Es besteht auch die Möglichkeit, eine Pflichtteilsanrechnungsklausel zu vereinbaren.

    •  Mit einer Rückfallklausel können zudem Bedingungen festgelegt werden, unter denen die Schenkung rückgängig gemacht werden kann, wie beispielsweise bei der Eröffnung eines Insolvenzverfahrens oder dem Vorversterben des Erben.

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Wie wir bei der Optimierung vorgehen

Mit unserer Unterstützung können Sie Ihr Erbe sorgenfrei gestalten. Wir sind uns bewusst, dass es sich lohnt, frühzeitig über eine Nachlassplanung nachzudenken, um die vielfältigen Möglichkeiten des Erbrechts bestmöglich nutzen zu können. Dabei beraten wir Sie unter anderem zu Themen wie Erbschaftssteuer, Enterbung, Gegenleistungen in einem Erbvertrag und vorzeitigen Schenkungen. Mit unserer langjährigen Praxiserfahrung im Erbrecht sind wir in der Lage, individuelle Lösungen für Ihre persönliche Situation zu finden und mögliche Streitigkeiten unter den zukünftigen Erben zu vermeiden.

Wenn Sie uns als Ihren Rechtsanwälte wählen, entwickeln wir gemeinsam mit Ihnen eine auf Ihre Bedürfnisse zugeschnittene Erbstrategie. Im Rahmen einer kostenlosen Erstberatung besprechen wir vorab die Anwaltskosten sowie gegebenenfalls anfallende Notar- und Verwaltungskosten, damit Sie von Anfang an wissen, wie Sie am besten vererben können.

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Der zukünftige Erblasser hat die Möglichkeit, im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge bereits zu Lebzeiten sein Erbe oder seinen Erbteil an den künftigen Erben zu übertragen. Diese Zuwendung kann entweder unentgeltlich oder gegen eine Gegenleistung erfolgen. Durch eine sorgfältige Planung können Freibeträge genutzt werden, um Erbschafts- und Schenkungssteuer zu vermeiden.
Die vorweggenommene Erbfolge kann sowohl dem Erblasser als auch dem künftigen Erben Vorteile bieten. Mit einer durchdachten Planung lassen sich Steuerfreibeträge ausschöpfen, um Erbschafts- und Schenkungssteuer zu reduzieren. Zudem können wir als Rechtsanwälte durch eine vorweggenommene Erbfolge Erbstreitigkeiten verhindern und die Erbschaft kontrolliert regeln. Darüber hinaus ermöglicht die vorweggenommene Erbfolge dem Erblasser, bei Bedarf Anpassungen vorzunehmen.
Im Falle eines Erbfalls sind die Erben dazu verpflichtet, zwischen 7-50 % Erbschaftssteuer zu zahlen. Der konkrete Freibetrag hängt vom Verwandtschaftsgrad ab. Durch vorzeitige Schenkungen von Vermögenswerten lässt sich die Höhe des späteren Erbes und damit auch die Erbschaftssteuer senken. Mit einer gezielten Nutzung der Steuerfreibeträge kann die Steuerlast zusätzlich reduziert werden.
Bei einer vorweggenommenen Erbfolge ist es entscheidend, dass Sie als Erblasser abgesichert sind. Damit die Vorwegnahme sowohl für Sie als auch für andere Miterben gerecht und rechtlich abgesichert ist, sollten Sie Rückfallklauseln, Anrechnungsklauseln (für Pflichtteil oder Erbteil) sowie Nießbrauch- oder Wohnrechtsvorbehalte vertraglich festlegen.
Das Nießbrauchrecht stellt ein Nutzungsrecht an einer Sache dar, das nicht vererbt werden kann. Auch wenn Sie nicht der Eigentümer sind, haben Sie das Recht, die „Früchte“ der Sache zu nutzen, beispielsweise Dividenden bei Aktien oder das Wohnen in einer Immobilie. Wenn es sich um Immobilien handelt, muss das Nießbrauch- oder Wohnrecht im Grundbuch eingetragen sein, um ein lebenslanges Wohnrecht zu gewährleisten.
Eine vorweggenommene Erbfolge wird häufig als Schenkung betrachtet. Gemäß BGB kann der Schenker die Schenkung vom Beschenkten nur in Ausnahmefällen, wie etwa bei grobem Undank, zurückfordern. In solchen Fällen können Rückfallklauseln nützlich sein. Die Parteien können vereinbaren, dass die Schenkung unter bestimmten Bedingungen, wie beispielsweise einer Insolvenz des Beschenkten, zurückgeht.
Im Rahmen einer vorweggenommenen Erbfolge kann der Erblasser den Beschenkten durch ein Testament enterben. Dennoch behält der Enterbte weiterhin seinen Anspruch auf den Pflichtteil. Um eine ungleiche Belastung der Miterben zu verhindern, kann ich als Erblasser im Testament die Anrechnung auf den Pflichtteil anordnen.
Die Reduzierung des Pflichtteils von Angehörigen kann direkt erreicht werden, indem das vorab erhaltene Erbe auf den Pflichtteil angerechnet wird. Es gibt jedoch auch eine indirekte Methode, um den Pflichtteil zu senken. Eine Schenkung, die nicht angerechnet wird, verringert die Erbmasse und somit auch den Pflichtteil.
Eine Gegenleistung für Ihre vorweggenommene Erbschaft anzurechnen, ist ratsam, um Ihre Absicherung im Alter zu gewährleisten. In Erwägung ziehen können Sie beispielsweise eine Abfindungs- oder Ausgleichszahlung, eine lebenslange Rentenzahlung, eine Pflegeverpflichtung oder einen Erbverzicht. Es ist wichtig, diese Vereinbarungen vertraglich festzuhalten.
Als Rechtsanwälte auf dem Gebiet des Erbrechts bieten wir umfassende Beratung über die verschiedenen Möglichkeiten, die das Erbrecht bietet. Sobald wir gemeinsam mit Ihnen die beste Option gefunden haben, wird diese vertraglich festgehalten. Falls erforderlich, wird der Vertrag anschließend von einem Notar beurkundet.

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