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Gleichstellungsbeauftragte: BAG bestätigt Stellenbeschränkung auf Frauen

Fachbeitrag im Arbeitsrecht

Position als Gleichstellungsbeauftragte: Warum ausschließlich Frauen berücksichtigt werden dürfen

Im Bundesland Schleswig-Holstein ist die Rolle der Gleichstellungsbeauftragten im öffentlichen Dienst ausschließlich Frauen vorbehalten. Zweigeschlechtliche Personen können in dieser Funktion nicht eingesetzt werden. Das Bundesarbeitsgericht (BAG) betrachtet diese Regelung als verfassungsrechtlich zulässig, da sie dem Ziel der Förderung von Frauen dient.

Funktion als Gleichstellungsbeauftragte: Warum ausschließlich Frauen in Betracht gezogen werden.

Ein Landkreis in Schleswig-Holstein richtete in einer Stellenausschreibung den Fokus ausschließlich auf Frauen für die Position der Gleichstellungsbeauftragten.

Eine intergeschlechtliche Person, die über einen Master-of-Laws-Abschluss und langjährige Erfahrung im höheren Dienst zweier Universitäten verfügt, bewarb sich auf die ausgeschriebene Stelle und wurde zu einem Vorstellungsgespräch eingeladen. Letztendlich erhielt jedoch eine andere Bewerberin den Job.

Infolgedessen klagte die intergeschlechtliche Person auf 7.000 Euro Entschädigung wegen Geschlechterdiskriminierung, da sie sich durch die Formulierung der Ausschreibung benachteiligt fühlte.

Das Arbeitsgericht (ArbG) gab der Klage teilweise statt und sprach ihr die Hälfte des geforderten Betrags zu. Auch das Landesarbeitsgericht (LAG) bestätigte die Entscheidung und urteilte, dass der Landkreis nicht ausreichend nachgewiesen habe, dass die Ablehnung nicht auf dem Geschlecht basierte. Es gab keinen sachlichen Grund, warum nicht auch intergeschlechtliche Personen die Stelle ausfüllen könnten.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied jedoch anders und wies die Klage im Oktober 2024 vollständig ab (Urteil vom 17.10.2024 – 8 AZR 214/23). Der Senat verneinte den Anspruch auf Entschädigung gemäß § 15 Abs. 2 AGG. Zwar wurde die Person aufgrund ihrer Zweigeschlechtlichkeit benachteiligt, doch war diese Diskriminierung gemäß § 8 Abs. 1 AGG zulässig. Die Beschränkung der Position auf Frauen wurde durch den verfassungsrechtlichen Auftrag zur Frauenförderung gerechtfertigt.

Frausein als entscheidende Qualifikation: BAG erkennt die Beschränkung der Position der Gleichstellungsbeauftragten an.

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) entschied, dass der Gesetzgeber in Schleswig-Holstein ausdrücklich nur Frauen als Gleichstellungsbeauftragte zulassen wollte.

Das weibliche Geschlecht wird dabei als wesentliche, entscheidende und angemessene berufliche Anforderung für diese Tätigkeit angesehen. Besonders bei der Beratung von Frauen in Krisensituationen, wie beispielsweise bei sexueller Belästigung, ist es von großer Bedeutung, dass die Beraterin selbst weiblich ist. Geschädigte sind erfahrungsgemäß eher bereit, sich einer Geschlechtsgenossin anzuvertrauen.

Diese Einschränkung ist nicht nur gegenüber Männern, sondern auch gegenüber zweigeschlechtlichen Personen gerechtfertigt, so das BAG. Zwar können auch intergeschlechtliche Personen Diskriminierungserfahrungen machen, jedoch nicht in Bezug auf das weibliche Geschlecht, sondern aufgrund ihrer Zweigeschlechtlichkeit. Die Richter betonten, dass eine gesetzliche Regelung nicht auf individuellen Wahrnehmungen und subjektiven Interpretationen basieren kann.

Bezüglich der Berufung auf Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG, der Diskriminierung aufgrund des Geschlechts verbietet, verwies das Gericht auf Art. 3 Abs. 2 Satz 2 GG, der das Frauenfördergebot verankert. Das BAG argumentierte, dass dieses Gebot Vorrang hat und die Förderung der Gleichberechtigung zwischen den Geschlechtern langfristig sichergestellt werden soll. Die Diskriminierung ist daher gerechtfertigt und steht in einem angemessenen Verhältnis zur Einschränkung der Berufsfreiheit.

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