Das Oberlandesgericht (OLG) Frankfurt entschied, dass eine Erbin die Ausschlagung des Erbes anfechten kann, wenn sie fälschlicherweise von einer Überschuldung ausgegangen ist.
Der 21. Zivilsenat erklärte, dass die Tochter über die genaue Zusammensetzung des Nachlasses, insbesondere über das Vorhandensein von Kontoguthaben, im Unklaren war. Dieser Irrtum, auch als Eigenschaftsirrtum gemäß § 119 Abs. 2 BGB bezeichnet, war ausschlaggebend für die Entscheidung, das Erbe auszuschlagen.
Der juristische Unterschied ist hierbei von Bedeutung: Es handelt sich nicht um den reinen Wert des Nachlasses, sondern um die Annahme falscher Tatsachen bezüglich seiner Zusammensetzung. Laut dem Senat stellt der Wert keine Eigenschaft einer Sache dar, jedoch sind die wertbildenden Faktoren, wie das Kontoguthaben, entscheidend. Der Irrtum der Erbin bestand also in der fehlerhaften Annahme über das Vorhandensein von Vermögenswerten.
Obwohl die Erbin nicht alle naheliegenden Möglichkeiten genutzt hatte, um den Nachlass genauer zu prüfen, war der Senat nach der persönlichen Anhörung davon überzeugt, dass ihre Entscheidung auf einer Fehlvorstellung beruht.