Das Oberlandesgericht (OLG) München wies die Beschwerde des Neffen zurück und stellte fest, dass das Testament seiner Tante formungültig und somit nichtig ist.
Obwohl die Tante das Dokument in einen Umschlag mit der Aufschrift „Testament“ gut sichtbar in einer Vitrine aufbewahrte und im Bekanntenkreis wiederholt erklärte, dass der Neffe ihr alleiniger Erbe sein solle, erfüllte das Testament nicht die gesetzlich geforderte Form der Unterschrift.
Das OLG stellte klar: Eine Mittelschrift ist keine Unterschrift.
Während es in bestimmten Fällen denkbar sein kann, dass sich unter der Unterschrift noch weiterer Text befindet, lag hier die Unterschrift oberhalb der testamentarischen Verfügung, nämlich der Einsetzung des Neffen als Alleinerben. Dies widerspricht den gesetzlichen Anforderungen, selbst wenn ein Ratgeber zur Testamentserrichtung im Nachlass der Tante gefunden wurde.
Das OLG München hob hervor, dass die Formvorschriften des Testaments nicht eingehalten wurden. Die Unterschrift soll gewährleisten, dass der Testator sich der Bedeutung seines Testaments bewusst ist. In diesem Fall sei nicht hinreichend klar, dass die Erblasserin mit Gewissheit die Einsetzung des Neffen als alleinigen Erben beabsichtigte. Das Testament sei daher lediglich als Entwurf zu werten.
(OLG München, Beschluss vom 25.08.2023, Az. 33 Wx 119/23, NJW 2023, 3801f)