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Testament und Formerfordernisse: Warum eine Mittelschrift oder Nebenschrift keine Unterschrift darstellt

Fachbeitrag im Erbrecht

Testament und die Anforderungen an die Form: Weshalb eine Mittelschrift oder Nebenschrift nicht als Unterschrift gilt

Die gesetzlichen Anforderungen an die Form eines Testaments sind eindeutig festgelegt. Dennoch kommt es immer wieder aufgrund von Unkenntnis, Zeitmangel oder anderen Gründen zu Verstößen gegen diese Vorgaben. In solchen Fällen müssen Gerichte häufig entscheiden, inwieweit diese Formfehler die Gültigkeit des Testaments beeinflussen.

Ein häufiges Streitobjekt ist die Unterschrift. In einigen Fällen befindet sie sich nicht am Ende des Textes, wie es gesetzlich vorgeschrieben ist, sondern mitten im Dokument oder sogar daneben.

Solche Unstimmigkeiten können die Wirksamkeit des Testaments erheblich gefährden.

In einem aktuellen Fall war die Unterschrift oberhalb der Erbeinsetzung platziert, während sie sich in einem anderen Fall seitlich neben dem Text befand. Diese Platzierungen entsprechen nicht den gesetzlichen Vorgaben und werfen essentielle Fragen zur Rechtsgültigkeit auf.

Wenn die „Unter“schrift nicht unter den Verfügungen steht: Der Fall der Tante, die ihrem Neffen alles hinterlassen wollte.

Nach dem Ableben seiner Tante entdeckte ich ihr Testament im Nachlass. Die Form des Testaments war jedoch ungewöhnlich, was zu einem Erbstreit zwischen mir und den Schwestern der Verstorbenen vor dem Nachlassgericht des Amtsgerichts (AG) Rosenheim führte. Der Konflikt drehte sich um die Ausstellung eines Erbscheins.

Das Testament der Tante lautete wie folgt:

10.03.2022
Testament!
Ich, …. (Name der Erblasserin),
vermache alles, was ich habe:

  • … (Sparkonto bei …),

  • … (Versicherung bei …),

 

Unterschrift der Erblasserin

An Herrn … (Name des Neffen)
… (Anschrift des Neffen)

 

Das AG Rosenheim wies den Erbscheinsantrag meines Neffen zurück und erklärte das Testament aufgrund seiner Form für ungültig.

Der Grund dafür war, dass die Unterschrift der Erblasserin nicht unter den letztwilligen Verfügungen angebracht war, wie es das Gesetz vorschreibt. Daraufhin legte ich Beschwerde beim Oberlandesgericht (OLG) München ein.

OLG München: Das Testament ist aufgrund von Formmängeln ungültig und somit nicht rechtswirksam.

Das Oberlandesgericht (OLG) München wies die Beschwerde des Neffen zurück und stellte fest, dass das Testament seiner Tante formungültig und somit nichtig ist.

Obwohl die Tante das Dokument in einen Umschlag mit der Aufschrift „Testament“ gut sichtbar in einer Vitrine aufbewahrte und im Bekanntenkreis wiederholt erklärte, dass der Neffe ihr alleiniger Erbe sein solle, erfüllte das Testament nicht die gesetzlich geforderte Form der Unterschrift.

Das OLG stellte klar: Eine Mittelschrift ist keine Unterschrift.

Während es in bestimmten Fällen denkbar sein kann, dass sich unter der Unterschrift noch weiterer Text befindet, lag hier die Unterschrift oberhalb der testamentarischen Verfügung, nämlich der Einsetzung des Neffen als Alleinerben. Dies widerspricht den gesetzlichen Anforderungen, selbst wenn ein Ratgeber zur Testamentserrichtung im Nachlass der Tante gefunden wurde.

Das OLG München hob hervor, dass die Formvorschriften des Testaments nicht eingehalten wurden. Die Unterschrift soll gewährleisten, dass der Testator sich der Bedeutung seines Testaments bewusst ist. In diesem Fall sei nicht hinreichend klar, dass die Erblasserin mit Gewissheit die Einsetzung des Neffen als alleinigen Erben beabsichtigte. Das Testament sei daher lediglich als Entwurf zu werten.

(OLG München, Beschluss vom 25.08.2023, Az. 33 Wx 119/23, NJW 2023, 3801f)

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Der Fall eines Vaters, der mehrere Verwandte als Erben benennen wollte.

In einem weiteren Erbstreit handelte es sich um einen britischen Staatsangehörigen, der sein Testament in folgender Weise verfasste:

Maschinenschriftlich begann es mit: „My last will“, gefolgt von einer handschriftlichen Aufteilung: „A 40%, B 20%, C 20%, D 5% …“.

Dieser Text befand sich im oberen Bereich eines DIN A4-Blatts, während die untere Hälfte des Papiers ungenutzt blieb. Die Unterschrift des Erblassers war in der Mitte des Blattes, neben dem Text, platziert.

Der Sohn des Erblassers brachte vor, dass dieses Testament aufgrund von Formfehlern ungültig sei.

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OLG München: Auch dieses Testament wurde für ungültig erklärt.

Das Oberlandesgericht (OLG) München entschied, dass eine Unterschrift dazu dient, den Text räumlich abzuschließen. Dies soll verhindern, dass nachträglich unbefugt weitere Verfügungen über die Unterschrift hinzugefügt werden.

In Ausnahmefällen, etwa bei Platzmangel, kann ich die Unterschrift auch neben dem Text anbringen, jedoch muss sie diesen „nach der Verkehrsanschauung“ eindeutig abschließen.

Eine Unterschrift, die ohne erkennbaren Grund auf halber Höhe neben dem Text steht, stellt jedoch einen Formmangel dar und führt zur Ungültigkeit des Testaments.

(OLG München, Beschluss vom 09.08.2024, Az. 33 Wx 115/24 e, BeckRS 2024, 20202)

Was geschieht, wenn ein Testament nicht gültig ist?

Wenn ein Testament ungültig ist oder gar kein Testament existiert, kommt die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung.

  • Zuallererst erben die Nachkommen des Erblassers, also Kinder, Enkel oder Urenkel, sowie der Ehepartner.

    • War der Erblasser ledig und ohne Kinder, treten die Eltern des Erblassers als Erben ein.

    • Sind diese bereits verstorben, erben deren Nachkommen, sprich die Geschwister des Erblassers, gefolgt von den Neffen und Nichten.

  • Im ersten Fall erben die Tanten vor dem Neffen als gesetzliche Erbinnen, weshalb der Erbschein den Schwestern der Erblasserin erteilt wurde, und nicht dem Neffen.

  • Im zweiten Fall erhielt der Sohn des Erblassers vorrangig Erbe vor allen anderen Berechtigten, was zu Unzufriedenheit bei den restlichen potenziellen Erben führte.

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