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Rechtsanwalt Erbrecht Görlitz

Die Kunst, Recht zu behalten

Das Thema Erbschaft betrifft jeden

Das Erbrecht betrifft jeden Einzelnen. Jeder wird sich irgendwann mit seinem Nachlass auseinandersetzen müssen oder wird von Angehörigen erben. Es ist nicht ohne Grund, dass allein im letzten Jahr in Deutschland ein Vermögen von 400 Milliarden Euro an Nachkommen vererbt wurde.

Erbschaft – die schwierige Entscheidung

In Deutschland ist das Erben gemäß Artikel 14 Absatz 1 Satz 1 Grundgesetz (GG) ein grundrechtlich geschütztes Gut. Jeder hat die Freiheit, seinen Nachlass nach eigenem Willen zu regeln oder eine Erbschaft anzutreten. Die wesentlichen Bestimmungen sind in den Paragrafen §§ 1922 bis 2385 des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB) festgelegt; bei einem Erbfall im EU-Ausland gilt die EU-Erbrechtsverordnung (EU-ErbVO, Nr. 650/2012). Es ist entscheidend, wer Erbe ist. Die Erbfolge bestimmt, wer erbt. Die gewillkürte Erbfolge hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Der Erblasser kann die gewillkürte Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag mit zukünftigen Erben festlegen. In der Gestaltung des Testaments ist der Erblasser frei und kann Angehörige enterben oder die Erbfolge bestimmen.

Sie möchten Ihren Nachlass selbst regeln? Wir unterstützen Sie bei der Gestaltung!

In Ermangelung des Willens tritt das Gesetz in Kraft

Falls weder ein Testament noch ein Erbvertrag vorliegt oder diese Dokumente nur einen Teil des vererbten Vermögens abdecken, tritt die gesetzliche Erbfolge in Kraft. Diese orientiert sich am Verwandtschaftsgrad des Erblassers. In erster Linie erben die Nachkommen des Erblassers, also seine Kinder (einschließlich adoptierter oder unehelicher Kinder, jedoch nicht Stief- oder Ziehkinder). Sind keine Kinder vorhanden, erben die Eltern des Erblassers und anschließend weitere Verwandte. Der Ehepartner des Erblassers erbt neben den Verwandten, wobei eingetragene Lebenspartner in Bezug auf die Erbschaft den Ehepartnern gleichgestellt sind. Es ist zu berücksichtigen, in welcher Gütergemeinschaft die Ehepartner gelebt haben, da dies das Erbe im Falle der gesetzlichen Zugewinngemeinschaft erhöhen kann. Wenn es mehrere Erben gibt, bilden diese eine Erbengemeinschaft als sogenannte Gesamthandsgemeinschaft und müssen sich daher einvernehmlich mit dem Nachlass auseinandersetzen.
Ich helfe Ihnen dabei, die gesetzliche Erbfolge im Blick zu behalten. Überlassen Sie die Regelung Ihres Nachlasses nicht dem Zufall!

Erbschaft annehmen oder ablehnen?

Als Erbe tritt man in die rechtlichen Fußstapfen des Verstorbenen. Gemäß der Universalsukzession übernimmt man damit auch alle Verbindlichkeiten. Dazu gehören nicht nur Bestattungskosten und Grabpflege, sondern auch sämtliche Schulden sowie ein 30-tägiger Unterhalt für den Haushalt des Verstorbenen. Daher kann es in manchen Fällen ratsam sein, die Erbschaft auszuschlagen. Die Erbschaft fällt dem Erben automatisch zu. Aus diesem Grund muss die Erbausschlagung innerhalb einer gesetzlichen Frist von 6 Wochen beim Nachlassgericht erfolgen. Auch ein Notar kann die Erbausschlagung öffentlich beglaubigen und an das Gericht weiterleiten. Das Nachlassgericht ist gemäß des Familienverfahrensgesetzes (FamFG) das örtliche Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Verstorbenen. Es ist auch für die Ausstellung des Erbscheins zuständig. Wird die Erbschaft angenommen, kann sie nicht mehr ausgeschlagen werden. Allerdings bleibt ein Anfechtungsrecht der Annahme bestehen, sofern der Erbe sich über den Nachlasswert geirrt hat.

Droht Ihre Erbschaft zur Schuldenfalle zu werden? Ich berate Sie gerne über Ausschlagung und Anfechtung!

Pflichtteilsanspruch wahren

Abkömmlinge und Angehörige können enterbt werden. Sie behalten jedoch einen Anspruch auf den Pflichtteil der Erbschaftsmasse. Das Pflichtteilsrecht entspricht der Hälfte des gesetzlichen Erbrechts. Dieser Pflichtteilsanspruch kann jedoch verwirkt werden, wenn der Pflichtteilsberechtigte den Erblasser oder Angehörigen getötet oder dies versucht hat. Weitere Gründe für den Verlust des Pflichtteils sind eine böswillige Verletzung der Unterhaltspflicht oder schwere Straftaten gegen den Erblasser. Es ist auch wichtig zu beachten, dass der Pflichtteil durch frühere Schenkungen gemindert werden kann.

Enterbung droht, was nun? Ich versichere Ihnen, Sie haben einen Anspruch auf den Pflichtteil!

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Wir beraten Sie gerne umfassend und persönlich bei Ihrem Anliegen.

Ihr erfahrener Rechtsanwalt

Weil es um den letzten Willen geht, wird über das Erbrecht immer wieder verhandelt. In unserer Praxis als Rechtsanwälte haben wir die verschiedensten, mitunter äußerst komplexen Sachverhalte zur Zufriedenheit unserer Mandanten geregelt. Die Komplexität zeigt sich an verschiedenen Beispielen aus der Rechtsprechung: Kann jemand erben, obwohl der Strafprozess über versuchten Mord noch andauert? Wird das gezeugte Kind, das noch nicht geboren worden ist, in der Erbschaft berücksichtigt? Auch das moderne digitale Zeitalter findet sich im Erbrecht wieder: Der Bundesgerichtshof (BGH) entschied, dass Eltern ein Recht auf die Zugangsdaten zum Facebook-Account ihres verstorbenen Kindes haben. Der Internetauftritt gehört zum digitalen Nachlass und wird ebenso vererbt. Auch Fragen zum Umgang zwischen Erben und Erblasser sind zu entscheiden. Der Bundesgerichtshof erkannte es nicht für Recht an, die künftigen Erben vertraglich zum Besuch zu verpflichten.
Ob Sie vererben oder erben möchten – Mit unserer Unterstützung erreichen Sie Ihr Ziel

Ob vererben oder erben – Mit unserer Unterstützung erreichen Sie Ihr Ziel

Im Falle von Testamentsvollstreckung oder dem Erbfall ist es von besonderer Bedeutung sicherzustellen, dass alle Schritte rechtskonform durchgeführt werden. Angehörige und Verwandte müssen berücksichtigt werden, was oft zu Konflikten führen kann. Diese Streitigkeiten können sowohl innerhalb der Familie als auch vor Gericht ausgetragen werden. Da das Erben sehr kompliziert sein kann, ist es umso wichtiger, sich an die rechtlichen Vorgaben zu halten. Wir unterstützen Sie dabei vom Verfassen des Testaments über die Beratung beim Notar bis hin zur Vertretung vor Gericht. Wir sorgen dafür, dass Sie und Ihre Angehörigen nach Ihrem Willen erben und vererben.

Gerne stehen wir Ihnen für ein Erstgespräch zur Verfügung und biete Ihnen folgende Leistungen an:

Vor dem Erbfall

  • Rechtliche Absicherung durch die Gestaltung und Erstellung von Testamenten, Vermächtnissen, Vorsorgevollmachten, Betreuungs- und Patientenverfügungen, Anmeldung beim zentralen Vorsorgeregister sowie Erbschaftsverträgen für Gesellschaften und Stiftungen.

  • Übertragung von Immobilien und Unternehmen/-anteilen

  • Absicherung gegen Erbschafts- und Schenkungssteuer sowie Pflichtteilsansprüche und enterbte Angehörige.

  • Nachlassgestaltung: Sicherung des Vermögens vor der Erbschaftsteuer, Übertragung von Unternehmensanteilen und Immobilien ohne Verlust, ungewollten Erben den Pflichtteil entziehen


Nach dem Erbfall

Wenn Sie geerbt haben oder von der Erbschaft ausgeschlossen wurden, kann die Nachlassregelung schnell unübersichtlich und kompliziert werden. Wir helfen Ihnen dabei, Ihre Ansprüche zu sichern und nichts zu verpassen. 

  • Testament / Nachlass

    • Vollstreckung

    • Verwaltung

    • Insolvenz

    • Haftung für Nachlassverbindlichkeiten

    • Annahme und Ausschlagung der Erbschaft

    • Nationale und internationale Erbfälle

    • Miterbenauseinandersetzung in Erbengemeinschaft

  • Pflichtansprüche

    • Durchsetzen, was Ihnen zusteht

    • Abwehren, was andere wollen

    • Pflichtteilsverzicht

  • Behörden / Steuern

    • Erbschaftssteuererklärung

    • Korrespondenz mit Finanzamt

    • Europäisches Nachlasszeugnis

    • Erbscheinsantrag

Im Falle eines Erbfalls kann es schnell unübersichtlich und kompliziert werden. Wir helfen Ihnen dabei, den Überblick zu behalten und Ihre Ansprüche zu sichern. Auf diese Weise können Sie vermeiden, in eine Schuldenfalle zu geraten und ein Erbe zu verlieren, das Ihnen zusteht. Wir unterstützen Sie auch bei der Durchsetzung von Pflichtteilsansprüchen und der Korrespondenz mit Behörden, damit Sie bekommen, was Ihnen zusteht.

Vor Gericht

Müssen Sie sich wegen einer gerichtlichen Auseinandersetzung um Ihre Erbschaft sorgen? Haben Sie Bedenken, dass Ihnen Ihr Erbe ungerechtfertigt vorenthalten wird? Oder arbeiten manche Miterben nicht kooperativ mit Ihnen zusammen? Mit unserer Unterstützung stehen Sie nicht allein da und können Ihre Rechte verteidigen.

  • Anfechtung von Testamenten

  • Klärung der Testierfähigkeit

  • Klagen gegen Miterben

  • Klage bei Erbenhaftung

  • Sicherung des Pflichtteils

  • Mediation

In Erbstreitigkeiten kann es schnell dazu kommen, dass die Angelegenheit vor Gericht landet. Daher ist es wichtig, auf der rechtlich sicheren Seite zu stehen. Wir setzen uns dafür ein, eine außergerichtliche und gütliche Einigung zu erzielen. Sollte dies nicht möglich sein, verteidigen wir Ihr Recht auch vor Gericht. Wir unterstützen Sie dabei, falsche Testamenten zu vermeiden und helfe bei Auseinandersetzungen mit anderen Erben.

Unabhängig davon, um welche Frage es sich im Erbrecht handelt, sind wir gerne für Sie da und stehen Ihnen mit unserem Wissen und unserer Erfahrung zur Seite.

Unabhängig von der erbrechtlichen Fragestellung – wir stehen Ihnen mit Rat und Tat zur Seite!
Die Gesamtrechtsnachfolge, ebenfalls Universalsukzession genannt, bezeichnet die automatische Übertragung sämtlicher Rechte und Pflichten des Erblassers auf den Erben.
Jeder volljährige Erbe hat die Möglichkeit, innerhalb von 6 Wochen nach Kenntnis des Erbfalls die Erbschaft auszuschlagen, sofern er sie nicht bereits beispielsweise durch einen Erbscheinsantrag angenommen hat. Die Ausschlagung kann persönlich beim Nachlassgericht an seinem Wohnort oder dem letzten Wohnort des Erblassers oder über einen Notar erklärt werden.
Falls Sie bei Annahme der Erbschaft einem Irrtum bezüglich des Inhalts, der Erklärung, Übermittlung oder Motivation unterlagen oder bedroht beziehungsweise getäuscht wurden, haben Sie das Recht, innerhalb von sechs Wochen nach Bekanntwerden des Vorfalls die Erbschaft anzufechten. Die Anfechtung kann entweder persönlich beim Nachlassgericht oder durch einen Notar vorgenommen werden. Im Falle einer Bedrohung richtet sich die Frist nach der Dauer der Bedrohungssituation.
Gemäß FamFG ist das Nachlassgericht das örtlich zuständige Amtsgericht am letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers. Bei der Ausschlagung eines Erbes kann alternativ auch das Amtsgericht am Aufenthaltsort des Ausschlagenden als Nachlassgericht fungieren.
Man kann beim Nachlassgericht einen Antrag auf Ausstellung eines Erbscheins einreichen. Dafür müssen die erforderlichen Unterlagen beigefügt werden, die die Erbenstellung nachweisen. Jeder einzelne Erbe hat das Recht, den Antrag zu stellen und kann dies auch ohne Rücksicht auf andere Miterben tun.
Die Erbfolge nach der Verwandtschaft ist in der Regel in drei Kategorien unterteilt, wobei die Vertreter der vorhergehenden Kategorie Vorrang gegenüber denen der nachfolgenden haben. Die erste Kategorie umfasst direkte Nachkommen und deren Abkömmlinge. Daneben tritt der Ehepartner, der nicht selbst zur ersten Kategorie gehört.
Auch nichteheliche und adoptierte Kinder sowie deren Nachkommen zählen zu den Abkömmlingen des Erblassers. Bei der Adoption von Volljährigen greift jedoch eine andere rechtliche Regelung. Stief- und Ziehkinder sind nicht verwandt und somit keine gesetzlichen Erben.
Die Zugewinngemeinschaft ist der gesetzlich vorgesehene Güterstand für Ehegatten. Jeder Ehepartner behält sein eigenes, getrenntes Vermögen. Bei einer Scheidung ist jedoch die Differenz zum höheren Zugewinn zur Hälfte abzutreten. Im Erbfall erhält der überlebende Ehegatte zusätzlich 25% auf seinen gesetzlichen Erbanspruch.
Wird eine Erbschaft auf mehrere Personen übertragen, so entsteht eine nicht rechtsfähige Erbengemeinschaft. Diese ist als Gesamthandsgemeinschaft strukturiert, was bedeutet, dass die Erben nur zusammen über die Erbmasse bestimmen können. Allerdings ist es möglich, über den eigenen ungeteilten Nachlass zu verfügen.
Hat der Erblasser die Erbfolge durch ein Testament oder einen Erbvertrag festgelegt, spricht man von einer gewillkürten Erbfolge. Diese hat Vorrang vor der gesetzlichen Erbfolge. Allerdings erstreckt sich die gewillkürte Erbfolge nur auf den Teil des Nachlasses, der durch die Bestimmungen des Erblassers abgedeckt ist. Für den übrigen Nachlass gilt weiterhin die gesetzliche Erbfolge.

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